Akteneinsicht? Nur in der Behörde!
von M. Stübing | 13.08.2008 | abgelegt unter: Beruf, zum Ärgern
Was habe ich dem Landratsamt Esslingen denn nur getan? Warum bin ich der Böse? Habe ich Akten verschlampt, nicht rechtzeitig zurückgegeben oder mit Pamphleten verziert? Nein, habe ich nicht. Warum zum Teufel will man mir dann die Akteneinsicht nur in den Räumen der Behörde gewähren? Klar, steht das so in § 25 Abs. 4 SGB X. Aber zum Teufel noch einmal ich bin – das wollte ich immer schon los werden - ein Organ der Rechtspflege.
Dass auch das Bundesverfasssungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 12.02.1998, 1 BvR 272/97) durchaus nichts dagegen hätte, mir die Akten zu überlassen, lässt die Behörde kalt. Allerdings bietet man an, die Akte an die Gemeinde Wendlingen zu übersenden, damit ich dort Akteneinsicht nehmen kann. Die Akte wäre also im täglichen Behördenalltag entbehrlich. Umso unverständlicher für mich, dass ich die Akte nicht ins Büro bekomme.
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Kommentare
ein Kommentar zu “Akteneinsicht? Nur in der Behörde!”
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Nun, so manch ein Landrat und sein Landratsamt haben mehr mit einem König und seinem Hof gemein, als man dies in der aktuellen Epoche der Zeitgeschichte vermuten würde.