Mein erster Maulkorb

Trudelt doch heute tatsächlich mein erster Maulkorb ein. Eine Heidelberger Kanzlei, die auch solch illustre Kunden wie die FILA Deutschland GmbH, die FUZZY! Informatik AG oder die XING AG vertritt möchte, dass ich einen Link entferne. Dieser Link, der durch einen User gesetzt wurde, verweist auf eine Internetseite die sich u.a. kritisch mit Adressbucheinträger befasst und dort auch den Namen eines Mandanten der Kanzlei nennt.

So weit so schlecht. Schlechter aber noch der Stil mit dem das Verlangen (auch) durchgesetzt werden soll:

[...] Durch Ihre Verlinkung auf die Seite xxxxxx unterstützen Sie Herrn Dr. xxxxxxxx. Daher teilen wir Ihnen mit, dass Herr Dr. xxxxxxxx bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er erzielt sogar Einnahmen über den Verkauf von Videos über die Massage von unbekleideten Minderjährigen. Auch vor diesem Hintergrund sollten Sie Ihr Verhalten überdenken.

Subtil angedeutet: Entweder ich enferne den Link (was ich übrigens getan habe) oder ich unterstütze Pädophile und muss mich in die Kinderpornoecke stellen lassen.

Wenigstens ohne Kostennote die Aufforderung. Naja, ansonsten wäre die Sache wohl auch vor Gericht gegangen.


Kommentare

8 Kommentare zu “Mein erster Maulkorb”

  1. doppelfish schrieb am 22.03. 2008 23:43

    Jedenfalls ist der Beitrag in der einzig richtigen Rubrik eingeordnet.

  2. Moe schrieb am 25.03. 2008 16:53
  3. RA Bernhard Faßbender schrieb am 28.03. 2008 13:41

    Ich habe gestern auf Aufforderung der Heidelberger Anwälte ebenfalls einen entsprechenden Link entfernt - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
    Eine Kostennote gab es auch bei mir nicht. Die hätte man vor dem AG München einklagen müssen - und dort haben die Leute aus dem Adressbuchgeschäft keinen leichten Stand.
    Da ich aber nicht in die Schmuddelecke gestellt werden will, schrieb ich noch der Frau Kollegin zurück:
    “… abgesehen davon, dass Sie den Vorwurf gegen den Websitebetreiber nicht substantiieren, suggerieren Sie, dass ich (angebliche) Pädophile oder doch Personen, die in der Pornoindustrie tätig seien, unterstütze - wenn auch nicht in den vorgenannten Bereichen. Dies weise ich mit allem Nachdruck zurück.
    Ich erwarte von Ihnen ein Wort der Klarstellung in schriftlicher Form, und zwar bis zum 03.04.2008 …”.
    Mit einer Reaktion rechne ich allerdings nicht und deshalb hat die Sache noch Konsequenzen.

  4. Carsten Ulbricht schrieb am 28.03. 2008 21:04

    @ RA Faßbender:

    Hallo Herr Kollege,

    zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass etwaige Abmahnkosten aufgrund des “fliegenden Gerichtsstandes” bei solchen Internetsachverhalten überall hätten eingeklagt werden können. Insofern hätte es nicht zwingend München sein müssen.

    Unabhängig davon möchte ich wie beim shopblogger darauf hinweisen, ich all diejenigen, die meinen die abmahnende Kanzlei oder deren Mandant hätte in den geschilderte Fällen aus Freundlichkeit auf eine kostenpflichtige Abmahnung verzichtet desillusionieren.

    Bei der Verantwortlichkeit für Links ist es regelmässig so, dass man für deren (rechtswidrige) Inhalte nur haftet, wenn sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts geradezu aufdrängt. Wenn das wie hier für den Linksetzer nicht unmittelbar erkennbar war, haftet dieser erst einmal nicht…

    Insofern ist es ein bißchen ähnlich wie bei der Haftung für nutzergenerierte Inhalte (siehe http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/7-Praxistipps-fuer-Forenbetreiber.html) dass man als Linksetzer für eine Inanspruchnahme Prüfungspflichten verletzt haben muss.

    Da die Gegenseite dies im vorliegenden Fall nicht sicher behaupten konnte, hat diese erst einmal einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts geschickt. Damit kann die sagen, dass der Blogbetreiber Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat und insofern Prüfungspflichten verletzt, wenn er diesen nicht löscht.

    Wäre das nicht geschehen, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheilichkeit eine kostenpflichtige Abmahnung gekommen.

    Man hat also wohl zur eigenen Absicherung auf eine kostenpflichtige Abmahnung verzichtet, weil man sich gegen eine unberechtigte Abmahnung als Abgemahnter nämlich auch gerichtlich zur Wehr setzen kann, was für den Abmahner Kosten verursacht.

    Genauso machen es die Rechteinhaber von Videoinhalten gegenüber den Videoportalen. Zunächst kommt nur der Hinweis auf eine Rechtsverletzung auf der Plattform, wenn dann nicht reagiert wird, kann von der Verletzung von Prüfungspflichten ausgegangen und … bumms… kommt die kostenpflichtige Abmahnung.

    Insofern muss ich wohl alle enttäuschen, die gehofft hatten die zweifelhaften Abmahnwellen würden wegen Einsicht der Abmahner abebben.

  5. M. Stübing schrieb am 28.03. 2008 21:21

    [ätt RA Faßbender] Ähnlich wie Sie habe auch ich geantwortet:

    Gleichwohl habe ich, ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, den entsprechenden Kommentar und damit den Link entfernt, auch wenn ich - nach eine wenig Internetrecherche - nicht wenig Interesse daran gehabt hätte, die Angelegenheit vor Gericht auszufechten.

    Unter Kollegen: den Hinweis auf den Verkauf von Videos mit der Massage von unbekleideten Minderjährigen des Herrn XXXXXXX empfinde ich als befremdlich. Was hat die angebliche Verletzung der Rechte Ihres Mandanten mit den Geschäften oder der strafrechtlichen Erscheinung des Herrn XXXXXXXX zu tun? Und im Hinblick auf die auf Ihrer Internetseite veröffentlichten Mandantenliste: Wie passt ein Kunde wie die XXX zu Klienten wie der XING AG, oder der FILA Deutschland GmbH?

  6. RA JM schrieb am 9.04. 2008 12:06

    Ich hab’ auch einen!

    Eher befremdlich bis peinlich, der sechs Seiten lange Textbaustein, mit dem die Frau Dr. Kollegin einen beglückt. Aber wenn Sie denn meint und es dem Seelenheil dient …

  7. RA Faßbender schrieb am 9.07. 2008 12:22

    Nachdem ich die Rechtsanwaltskammer gebeten habe, die Frau Kollegin über übliche Umgangsformen aufzuklären, stellt sich nun heraus, dass ihr nicht mehr zu helfen ist.
    Sie legt jetzt tatsächlich Nacktaufnahmen eines Minderjährigen vor. Was das mit einem Link zu tun hat, mit dem vor Kostenfallen gewarnt wird, verrät sie nicht. Ganz großes Kino.

  8. M. Stübing schrieb am 9.07. 2008 13:42

    Wenn der Mandant der werten Kollegin genug Geld in die Sozietät bringt, dürfe dies ein typischer Fall von “Geld verdirbt den Charakter” sein.

    Auf der anderen Seite: Vielleicht sollte man sich die Methode für aussichtlose Fälle merken.

    “…zwar hat unser Mandant unrecht, aber wir haben von Jemanden gehört, der von einem Bekannten weiß, das Ihr Mandant vielleicht irgendwann und irgendwo einen unbekleideten Minderjährigen gesehen hat, ohne anschließend gleich Selbstanzeige zu erstatten und beichten zu gehen…

    …und außerdem ist mein Auto viel größer als Ihres ….”

    Zumindest kann man der Kanzlei nicht vorwerfen die eigene Reklame als “innovative Rechtsanwaltskanzlei” nicht zu beherzigen. Wenn dann allerdings in der Kanzleibroschüre steht: “Wenn Sie auf der Suche nach einem Partner mit professioneller Ethik sind….” dann könnte man sich andereseits doch wieder fragen….

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