Fruit of the poison tree

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Es scheint als kommt Bewegung in die Strafrechtsdoktrin.

Nach einem heute gefällten Urteil des BGH dürfen verdeckte Ermittler einen, sich auf sein Schweigerecht berufenden, Vedächtigen nicht dazu drängen, Aussagen zu einer Tat zu machen. Jedenfalls das gezielte Ausforschen sei unzulässig, so die obersten Richter.

Unbeleckt

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vom Wissen über die Gegebenheiten bei eBay muss wohl eine Pforzheimer Amtsrichterin gewesen sein, die den Käufer eines Navis wegen Hehlerei verurteilte. Ihre Argumentation laut einer Nachricht auf Spiegel-Online:

Besonders bestechend die Logik des letzten Punktes der Argumentationskette. Das erinnert an die Uraltwitze über die Polen.

Wie lautet der beliebteste Jungennamen in Polen? Klaus!

Verschwörungstheorie

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Gestern war auf Focus noch zu lesen, dass Lindsay Lohan den guten David Beckham bis Weihnachten in ihr Bettchen bekommen will und darauf angeblich sogar 50.000 $ gewettet hat. Heute berichtet Spiegel-Online, das Lindsay Lohan mit 1,2 Promille im Blut und Koks in der Hose festgenommen wurde. Sie sei aber unschluldig, so die Schauspielerin.

Meine Vermutung: Wahrscheinlich war’s ja Viktoria Beckham, die ihr heimlich das weiße Pulver in die Hose gesteckt hat, damit zwischen David und Lindsay nichts passiert.  Gespannt darf man sein, ob die Schauspielerin auch für 45 Tage in den Knast darf, wie seinerzeit Paris Hilton.

Der 25-Stunden-Tag

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Ein Lehrer streitet vor Gericht, weil er der Auffassung ist, er habe in den Schuljahren 2003/2004 bis 2005/2006 eine Wochenstunde zu viel Unterricht leisten müssen.

In der Pressemitteilung wird das Begehren des Lehrers so zusammengefasst:

Zum Ausgleich müssten ihm nun die Unterrichtsstunden in der Zukunft zurückgewährt [....] werden.

Das Gericht schließt sich der Auffassung des Lehrers nicht an. Zum Glück, denn nach dem Zeitgesetz, wäre ein 25-Stunden-Tag wohl auch nicht möglich.

Mindestanforderung Schallschutz

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Ganz offensichtlich gibt es bei den Richtern des BGH auch solche, die bereits stolze Besitzer einer Eigentumswohnung oder eines Reihenhäuschens sind. Denn Zeilen wie diese

Es [das Berufungsgericht (Anm. d. Verf.)] lässt dabei unberücksichtigt, dass die Schalldämm-Maße der DIN 4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel nicht die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschuldeten Schallschutzes sind. Maßgebend sind die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche. Der Besteller hat insoweit in aller Regel keine Vorstellungen, die sich in Schalldämm-Maßen nach der DIN 4109 ausdrücken, sondern darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist, inwieweit er also Gespräche, Musik oder sonstige Geräusche aus anderen Wohnungen oder Doppelhaushälften hören oder verstehen kann.

zeigen, dass hier nicht nur das Gesetz und die DINormen gelesen wurden, sondern man den Sachverhalt richtig gewürdigt hat. Eben so wie jemand, der sich schon einmal mit Musik aus dem Nachbarhaus hat auseinandersetzen müssen.

BGH, Urteil vom 14.06.2007, VII ZR 45/06

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